Satzung

Satzung des Förderkreises Tumorzentrums Aachen e.V.

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Tumorzentrum Aachen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Aachen.
  2. Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gem. §§ 21 ff BGB. Er ist in das Vereinregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der steuerbegünstigten Zwecke des Tumor Zentrums Aachen e.V.

Dies geschieht zum einen durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, zum anderen geschieht dies dadurch, daß der Verein

a)    Den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit des Tumor Zentrums Aachen e.V. durch Öffentlichkeitsarbeit unterstützt;

b)    Die Bevölkerung über die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Krebskrankheit aufklärt und damit der Krebsgefahr entgegentritt; dabei stehen die Verhütung, die Früherkennung, die rechtzeitige Behandlung und die Probleme im Zusammenhang mit der Nachbehandlung im Vordergrund;

c)    Für den Ausbau der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke eintritt

Die vorstehenden unter a) bis c) genannten Aufgaben erfüllt der Verein mit der Durchführung eigener öffentlicher Veranstaltungen im Bereich und im Umfeld der Onkologie.

§ 3

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zu diesem Zweck erstrebt der Verein die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen, die das gleiche Ziel verfolgen.

Mitgliedschaft

§ 4

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie Körperschaften, öffentlich rechtliche Anstalten, Vereine, Behörden und sonstige Organisationen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung, die Krebsforschung oder die Aufgabenstellung des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 § 5

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.  Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige beim Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zur Mitgliederversammlung, auf der über seine Mitgliedschaft entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Mittelbeschaffung, Ansammlung und Verwendung des Vermögens

§ 6

  1. Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen und Sammlungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmen und Personen.
  2. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zu bilden.
  3. Mitglieder zahlen als natürliche Personen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Der Beitrag für juristische Personen wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  5. Die Mittel sind zweckgebunden für Aufgaben des Tumorzentrums. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismßig hohe Volumen begünstigt werden.
  6. Der Förderverein entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand des Tumorzentrums über die Verwendung der Mittel.

Organe

§ 7

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

Mitgliederversammlung

§ 8

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied (§ 4) hat eine Stimme.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§ 10) oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen; ferner innerhalb von 6 Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
  4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlaßt der Vorsitzende schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
  5. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (§ 11) als Schriftführer unterzeichnet.
  6. Zur anschließenden Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

6.1  die Wahl des Vorsitzenden,

6.2  die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,

6.3   die Wahl von zwei Rechnungsprüfern nach den Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes gem. § 9, Abs. 2,

6.4   die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Entlastung des Vorstands.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitgleider; dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, Abs. 7, Satz 2 gilt entsprechend.

 Vorstand

§ 9

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und drei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über die Zeit von drei Jahren bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Sitzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger zu wählen ist.
  6. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorsitzender

§ 10

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.
  2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen der Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder; sofern sie das Vermögen des Vereins betreffen durch den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist nur zur Zeichnung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Geschäftsführer

§ 11

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiter des Vereins. Zu den laufenden Geschäften gehört die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sowie die Aufstellung des Geschäftsberichtes.

Schatzmeister

§ 12

  1. Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinsittuten geführten Konten.
  2. Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vorzulegen.
  3. Der Schatzmeiser hat nach Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.

Beirat

§ 13

Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben einen Beirat einsetzen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.

Auflösung des Vereins

§ 14

Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufene außerordentliche Mitgliderversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 8, Abs. 7, neu einberufene Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung nicht zu.

§ 15

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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