Satzung

S a t z u n g

des

 Tumorzentrum Aachen e. V.

Euregionales Zentrum für Qualitätssicherung

 

Beschlossene Fassung

Mitgliederversammlung vom 11.05.2017

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

 

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Tumorzentrum Aachen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Aachen.

2. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff. BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine

Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 2

 Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Er verwirklicht sich insbesondere in der Organisation und Sicherstellung der flächendeckend und wohnortnahen Versorgung der Tumorpatienten der Einzugsgebiete      der Mitgliedskrankenhäuser.

 

Das Tumorzentrum hat folgende Aufgaben:

 

a)    Die Zusammenarbeit zwischen den onkologisch tätigen Ärzten zu fördern und zu koordinieren, so dass eine qualitativ hohe und lückenlose Betreuung der Tumorkranken gewährleistet ist,

b)    den Informationsaustausch zwischen den Ärzten, z.B. in Form von onkologischen Konferenzen und anderem zu gewährleisten,

c)    die Ergebnisse der neuesten Tumorforschung den Ärzten der Einzugsgebiete der Mitgliedskrankenhäuser zugänglich zu machen,

d)    Tumornachbehandlung, -nachsorge und die Entwicklung der Gesundheitsvorsorge zu unterstützen und durchzuführen,

e)    ein DV-gestütztes Nachsorgeregister unter den Bedingungen des gesetzlichen Datenschutzes zu unterhalten, das die Arbeit der Ärzte in allen Bereichen der Onkologie unterstützt,

f)    die überregionale und internationale Kooperation auf dem Gebiet der Onkologie zu fördern,

g)   Beratung von Behörden und Ärzten in Tumorfragen,

h)   Qualitätssicherung,

i)    Qualitätsentwicklung,

j)    Zusammenarbeit mit anderen Krebsregistern.

 

 § 3

 Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, an.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 Mitgliedschaft

 § 4

 1. Die Mitglieder des Vereins sind:

- ordentliche Mitglieder,

- außerordentliche Mitglieder,

- Ehrenmitglieder.

 

2. Ordentliche Mitglieder können werden:

- die RWTH Aachen – Medizinische Einrichtungen -,

- die Träger der Krankenhäuser in der Region Aachen und ggf. in angrenzenden Bezirken

 

3. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden.

 

4. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung, die -forschung oder die Aufgabenstellung des Vereins Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5. Die Mitgliedschaft (ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitgliedschaft) wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige beim Vorstand mit der Frist von einem Jahr zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluß kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der

Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats

schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung der

Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch

zur Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden.

Ihm ist auf der Mitgliederversammlung auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Zur Beschlussfassung über einen Ausschluss ist jeweils 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

 Einlagen, Beiträge, Stimmen

 § 5

 Die Medizinischen Einrichtungen der RWTH Aachen leisten eine Einlage als Sachleistung; sie wird mit DM 50.000 bewertet. Die beteiligten gemeinnützigen Krankenhäuser leisten gemeinsam eine Einlage in gleicher Höhe aufgeteilt im Verhältnis der von ihnen betriebenen Krankenhausbetten.

Soweit Mitgliedsbeiträge erhoben werden, erfolgen diese zu gleichen Anteilen durch die Mitglieder.

Jedem Mitglied steht 1 Stimme zu.

 

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

Mittelbeschaffung und Ansammlung

eines Zweckvermögens

 § 6

 

1. Der Aufwand des Tumorzentrums soll durch Leistungen gedeckt werden, deren

Kosten die Versicherungsträger übernehmen.

Einzelheiten hat das Tumorzentrum mit den Versicherungsträgern festzulegen.

 

2. Der Verein beschafft im übrigen seine Mittel u.a. durch Zuwendungen öffentlicher

und privater Förderer, z.B. Behörden, Unternehmungen oder Personen, die an der

Verwirklichung seiner Ziele interessiert sind.

 

3. Der Aufwand des Tumorzentrums kann auch durch Mitgliedsbeiträge gedeckt werden. Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung die Festsetzung von

nutzungsabhängigen Mitgliedsbeiträgen.

 

4. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 6, 7a der Abgabenordnung zu bilden.

5. Der Verein ist berechtigt im Rahmen von Kooperationsverträgen für Nicht-Mitglieder Leistungen gegen mindestens kostendeckende nutzungsabhängige Vergütung zu erheben.

 

 

Organe des Vereins

 § 7

 

Die Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

Mitgliederversammlung

 § 8

 

1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder und der Vorstand des Vereins berechtigt.

 

Die ordentlichen Mitglieder sollen nicht nur durch ihre Organe, sondern auch

- durch die Ärzte der Medizinischen Einrichtungen der RWTH, die die Funktion eines Abteilungsvorstandes bekleiden;

- durch die leitenden Krankenhausärzte vertreten sein.

Außerordentliche und Ehrenmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

 

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom

Vorsitzenden (§ 9) oder von seinem Stellvertreter einberufen.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

- auf Beschluss des Vorstandes,

- auf schriftliches Verlangen von mindestens Einem der ordentlichen Mitglieder.

 

4. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor. Die

Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst der Vorsitzende schriftlich mittels

einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des

Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind

mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.

 

5. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und dem

Schriftführer unterzeichnet. Sie ist den Mitgliedern spätestens nach einem Monat in

Abschrift auf Wunsch bekannt zugeben und von der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

6. Zur Wahrung aller Fristen ist der Poststempel maßgebend.

 

7. Alle Erklärungen und Mitteilungen erfolgen stets schriftlich.

 

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

8.1 Genehmigung des Berichtes des abgelaufenen Wirtschaftsjahres,

8.2 Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres,

8.3 geheime Wahl des Vorstandes,

8.4 Beratung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan sowie Festlegung besonderer Aufgaben,

8.5 Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Krediten

8.6 Entlastung des Vorstandes.

 

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Stimmen gem. § 5.

 

10. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sind 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Stimmen erforderlich.

 

 

 

 

Vorstand

 § 9

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Jedes Mitglied nominiert im Verhältnis der Stimmen gemäß § 5 ihre Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der von ihr nominierten Vorstandsmitglieder hat jedes Mitglied das einfache Stimmrecht.

 

2. Von den fünf Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende Arzt sein. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt dann die Mitgliederversammlung den

Vorsitzenden und seinen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über die Zeit hinaus bis zur Wahl

des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer

Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer

Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Vereins.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

-die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung von Aufgaben und Arbeiten des Vereins,

-die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes des Vereins,

-die Berufung des Kuratoriums (vgl. § 10),

-die Bestellung des Vorsitzenden des Kuratoriums,

-die Erstellung einer Geschäftsordnung,

-die Aufnahme von Krediten und Darlehen zur Durchführung von Investitionen.

 

5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins Dritten gegenüber im

Sinne des § 26 BGB erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des

Vereins, in dessen Verhinderungsfall durch seinen ersten Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall durch den zweiten Stellvertreter. Dies gilt als interne Regelung.

 

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder

die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger zu wählen ist.

 

7. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung des Vorstandes zählt die Stimme

des Vorsitzenden doppelt.

 

Kuratorium

 § 10

 

1. Als Gremium des Vereins kann ein Kuratorium berufen werden. Es setzt sich aus Personen, die sich durch Zuschüsse oder anderweitiger Förderung beim Betrieb des Tumorzentrums maßgebend beteiligen,

Personen wissenschaftlicher Institutionen, des Förderkreises und der Selbsthilfegruppen zusammen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Solange ein Kuratorium nicht berufen wird,

werden die Aufgaben von der Mitgliederversammlung wahrgenommen.

 

2. Die Zahl der Mitglieder ist höchstens 30, mindestens sechs Mitglieder sollen

Universitätsprofessoren der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule sein.

 

3. Dem Kuratorium gehören an:

- der Vorstand des Vereins,

- acht von der Mitgliederversammlung benannte Personen, ferner sollen dem Kuratorium angehören:

- ein Vertreter des Förderkreises Tumorzentrum Aachen e.V.,

- ein Vertreter der Selbsthilfegruppen,

- ein Vertreter der Krankenkassen.

 

4. Mitglieder des Kuratoriums sind auf die Dauer von drei Jahren im Amt.

 

5. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

- Beratung in wirtschaftlichen Fragen,

- Unterbreitung von Vorschlägen für die Aufnahme von außerordentlichen Mitglieder in den Verein und für Ehrenmitgliedschaften,

- Mitarbeit bei der Erstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins,

- Pflege der Beziehungen zu den an den Aufgaben des Vereins interessierten Stellen des Landes, des Bundes, der Wirtschaft und der Verbände im In- und Ausland.

 

6. Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, auf Einberufung

des Vorsitzenden zusammen. Zu den Sitzungen können auch Gäste eingeladen werden.

 

7. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder

beschlußfähig; bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht

andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind, die einfache Mehrheit der

erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

 

8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden des

Kuratoriums und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

Geschäftsführer des Vereins

 § 11

 

1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand im Rahmen eines privatrechtlichen

Dienstverhältnisses eingestellt. Ihm kann vom Vorstand eine angemessene Vergütung

gewährt werden.

 

2. Der Geschäftsführer führt nach den Richtlinien des Vorstandes die

Verwaltungsgeschäfte. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Stellvertreter

sind dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt.

 

3. Er ist verpflichtet, einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem Vorstand vorzulegen.

 

4. Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

 

5. Er hat über die Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und alljährlich sowohl einen

Nachweis über das Vermögen des Vereins wie über die Verwendung der Mittel zu

erstatten. Auf Verlangen des Vorstandes hat er zwischenzeitlich Abrechnungen

vorzulegen.

 

 

Rechnungsprüfer

 § 12

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder

des Vorstandes sein dürfen. Die Bestellung von Rechnungsprüfern kann entfallen,

wenn der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer testiert wird.

 

2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss (Vermögens- und

Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre Feststellung in einem Bericht

niederzulegen, der spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres fertig zustellen

und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben ist.

 

 

Auflösung des Vereins

 § 13

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch mehr als 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Stimmen beschlossen werden.

 

Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 8 Abs. 4 neu einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen anteilig der RWTH Aachen und der Mitgliedskrankenhäuser zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Tumorforschung zu.

 

§ 14

 

Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Aachen, den 11.05.2017

 

 

 

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